Die Gläubiger werden von meiner Kanzlei außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium (Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan) wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln. Die Möglichkeiten der verschiedenen Vergleichsangebote wie Einmalzahlungen, feste Raten sowie felexible Raten abhängig vom Einkommen werde ich mit Ihnen besprechen und Vor- und Nachteile abwägen.
Sollte eine Einigung nicht erzielt werden können, so bin ich als Rechtsanwältin berechtigt, Ihnen die notwendige Scheiternbescheinigung gemäß Insolvenzordnung (InsO) zur Eröffnung der gerichtlichen Verbraucherinsolvenz auszustellen.
Ich stelle für Sie beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
Danach beginnt die sogenannte „Wohlverhaltensperiode". Sie dauert 6 Jahre und wird von einem Treuhänder begleitet. Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen und damit des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern "wohl" zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
Sind die 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen (Ausnahme: Schulden aus vorsätzlicher, unerlaubter Handlung) die Restschulden. Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.